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Online-Rechner

Pfändungsfreigrenzen-Rechner

Sicherer Betrag und Pfändung bei Lohnpfändung grob berechnen.

Sicherer Betrag (Pfändungsfrei)

1.682,34 €

Freigrenze: 1.402,28 €

Pfändbarer Betrag

317,66 €

Geschätzt nach § 850c ZPO (vereinfacht)

Rechtlicher Hinweis: Dies ist eine vereinfachte Schätzung auf Basis der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO (2024/2025). Die tatsächliche Pfändung hängt von Art der Forderung, Unterhaltsschutz und ggf. P-Konto ab – keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?
Ein P-Konto schützt monatlich den pfändungsfreien Betrag auf dem Girokonto. Sie müssen es bei Ihrer Bank beantragen oder einrichten lassen – der Schutz gilt nicht automatisch. Der Freibetrag wird jeden Monat neu gutgeschrieben; Überzahlungen vom Vormonat können unter Umständen mitgenommen werden (Freigabeüberhang).
Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze 2026?
Vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 beträgt der monatliche Grundfreibetrag 1.555,00 € netto (ohne Unterhaltspflichtige). Ab 1. Juli 2026 steigt er auf 1.587,40 € (gültig bis 30. Juni 2027). Pro unterhaltspflichtiger Person kommen ab Juli 2026 597,42 € (erste Person) bzw. je 332,83 € (zweite bis fünfte Person) hinzu. Unser Rechner nutzt eine vereinfachte Näherung.
Was regelt § 850c ZPO?
§ 850c ZPO legt fest, welcher Teil des Arbeitseinkommens pfändbar ist – in Stufen nach Nettoeinkommen und Zahl der Unterhaltspflichtigen. Liegt das Einkommen unter der Freigrenze, ist nichts pfändbar. Oberhalb davon wird ein gestaffelter Anteil pfändbar; ab 4.866,30 € monatlich (ab 1.7.2026) ist der Überschuss voll pfändbar. Die Beträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst.

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Pfändungsfreigrenzen verstehen

Gläubiger können bei Vollstreckung Arbeitseinkommen pfänden – aber nicht den gesamten Lohn. Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO sichert ein existenzsicherndes Minimum. Liegt Ihr Netto darunter, ist in der Regel nichts pfändbar.

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Mit einem P-Konto wird der geschützte Betrag auf dem Konto monatlich freigegeben. Wichtig: Umwandlung oder Einrichtung beim Bankberater, Nachweise bei Unterhaltspflichtigen, Fristen bei Erhöhungen beachten.

Unterhaltspflichtige Personen

Für jede unterhaltspflichtige Person (z. B. Ehepartner, Kind) erhöht sich die Freigrenze um etwa 527,76 €. Der Rechner bildet das vereinfacht ab – für Gerichtsverfahren oder Pfändungsschreiben ist die exakte Berechnung maßgeblich.